Abwesenheit vom Dienst

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Sonderurlaub

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Link zum Erlass Gewährung von Sonderurlauben

Sabbatical

Sabbatical

Gesetzliche Grundlagen

GehG § 12g, VBG § 91d (§§ 20a und 20b), LVG § 11 und LDG § 58d

Rahmenzeit: 2 – 5 Schuljahre

Freistellungszeit: 1 Schuljahr

Bei zwei- oder dreijähriger Rahmenzeit darf die Freistellung nach einjähriger Dienstleistungszeit, bei vier- oder fünfjähriger Rahmenzeit nach zweijähriger Dienstleistungszeit angetreten werden.

Bedingungen:

- Es dürfen keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.
- Das Dienstverhältnis muss vor Beginn der Rahmenzeit seit mind. fünf Jahren bestehen.
- Für die Vertretung darf keine Neueinstellung vorgenommen werden (Ausnahme: befristete Aufnahme)

Unter Schuljahr versteht man hier den Zeitraum zwischen 1. September und 31. August. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen, der Dienstnehmer darf nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

Sonderregelung für Sabbatical in Zusammenhang mit Pensionierung im Regelpensionsalter.

Bezahlung

Bei zweijähriger Rahmenzeit gebühren jeweils 50 % des Bezuges. (3 Jahre – 67 %; 4 Jahre – 75 %; 5 Jahre – 80 %). Während der Dienstleistungszeit wird Dienst geleistet, wie er auch ohne Sabbatical zu leisten wäre (MDL, LDU-Zulagen, Klassenvorstand usw. sind möglich und werden auch bezahlt). Auch bei Teilzeit ist ein Sabbatical möglich.

Ansuchen

Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres (vor dem 31. August) einzubringen und hat Angaben über Beginn, Dauer der Rahmenzeit und Beginn der Freistellung zu enthalten. Auf Ansuchen des Lehrers kann das Sabbatical vorzeitig beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Es endet bei Karenzurlaub, Dienstfreistellung, unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder Beschäftigungsverbot lt. Mutterschutzgesetz, wenn der Anlass länger als 1 Monat dauert.

Freistellung für Berufsschulen (LG-Sabbatical)

Lehrgangs-Sabbatical

Gesetzliche Grundlagen

  • §52 Abs. 3a LDG, §8 Abs. 6a LVG, §26 Abs. 2 lit. k LVG

  • Gilt für alle Berufsschullehrer/innen (pragm./ Vl. im pd-Schema und Altrecht, Religionslehrer/innen ll L Lehrpersonen)

  • Gültig ab dem Schuljahr 2020/21

  • Auf die Bewilligung besteht KEIN Rechtsanspruch

Rahmenzeit

  • Ein Schuljahr

Freistellungszeitraum

  • Freistellungsmöglichkeit für die Dauer von höchstens einem halben Unterrichtsjahr

  • rechtliche Möglichkeit somit auch für den Jahresunterricht

  • Bei einer Verwendung im Lehrgangsunterricht werden Freistellungen grundsätzlich nur jeweils für die Dauer eines bzw. mehrere Lehrgänge bewilligt.

Bezahlung

  • Besoldung entsprechend der im Schuljahr durchschnittlich erbrachten Unterrichtsleistung
    z. B.: 182 Unterrichtstage - Freistellung für einen Lehrgang von 46 Tagen: Bezahlung von 74,725% (136/182tel) für das ganze Schuljahr.

  • kein Einfluss auf KV-Vergütung und LDU-Zulagen

  • MDL während Dienstleistungszeit werden als MDL ausbezahlt

Ansuchen

  • Das Ansuchen ist rechtzeitig vor Beginn der gewünschten Freistellung im Dienstweg zu beantragen.

Zeitkonto

Zeitkonto

GehG § 61 Abs. 13 bis 18

Diese Möglichkeit besteht für LandeslehrerInnen (pragmatisiert) und für VertragslehrerInnen im Entlohnungsschema IL.
Kirchlich bestellten ReligionslehrerInnen, IIL VertragslehrerInnen und VertagslehrerInnen im pd Schema steht diese Möglichkeit nicht offen.

Im Rahmen des Zeitkontos gibt es eine "Ansparphase" und eine Phase des Verbrauches der angesparten Stunden.

a) Ansparphase

Ein LandeslehrerIn kann durch Erklärung bewirken, dass Mehrdienstleistungen, die mit einer Vergütung gemäß § 61 Abs. 2 Geh.G. abzugelten wären (Dauer-MDL), zur Gänze oder zu einem bestimmten Prozentsatz nicht zu vergüten sind, sondern einem Zeitkonto gutgeschrieben werden.

Diese Möglichkeit besteht nur für Mehrdienstleistungen, die aus der Unterrichtstätigkeit entstehen und nicht für Mehrdienstleistungen, die aus dem Erzieherdiensten resultieren.

Diese Erklärung bezieht sich immer auf ein Unterrichtsjahr und ist bis zum 30. September des betreffenden Unterrichtsjahres unwiderruflich abzugeben.

Die zur Ansparphase zählenden Unterrichtsjahre müssen keine geschlossenen Zeiträume bilden.

In einem Unterrichtsjahr kann nicht zugleich angespart und verbraucht werden. Lehrkräfte, die eine entsprechende Erklärung abgegeben haben, werden einmal pro Schuljahr von der Bildungsdirektion (auf Verlangen) über das angesparte Zeit-guthaben informiert.

b) Verbrauch in Form von Freistellungen

Der Verbrauch ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Der Lehrer muss zum Zeitpunkt des Verbrauches das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben.

  • Der Antrag auf Verbrauch muss bis zum 1. März des vorangehenden Schuljahres erfolgen

  • Der Verbrauch hat in Form einer Freistellung von der regelmäßigen Lehrverpflichtung für ein ganzes Schuljahr zu erfolgen.

  • Der Verbrauch muss immer am 1. September beginnen.

Das Ausmaß der Freistellung muss zwischen 50 % und 100 % betragen (das bedeutet eine restliche Lehrverpflichtung bis maximal 50 %). Für eine 100 %-ige Freistellung für ein Schuljahr muss auf dem Zeitkonto ein Guthaben von mindestens 720 Wochen-Werteinheiten vorhanden sein.

In dem Schuljahr, in dem der/die LehrerIn in den Ruhestand versetzt wird bzw. das Dienstverhältnis wegen Pensionierung auflöst, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig. Der Verbrauch muss immer am 1. September beginnen.

Der Verbrauch kann mit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung bzw. Teilbeschäftigung kombiniert werden. Beispiel: Teilbeschäftigung mit 50 % und Freistellung im Ausmaß von 50 %, ergibt de facto auch eine volle Freistellung für ein Schuljahr.

Der Verbrauch kann nur bewilligt werden, wenn dem Verbrauch keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen oder der Verbrauch ansonsten während der Dienstzeit nicht möglich wäre. In Verbindung mit einer Ruhestandsversetzung/Kündigung ist der Verbrauch des Zeitkontos auf alle Fälle zu gewähren.

c) Vergütung von nicht durch Freistellung verbrauchten Zeitguthaben

Nicht durch eine Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten (Unterrichts-stunden) sind

  • auf Antrag, der sich nur auf die Gesamtgutschrift beziehen kann, oder

  • im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis/dem Dienststand oder

  • im Fall der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe

zu vergüten.

Die Vergütung erfolgt auf Grundlage der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Antragstellung, des Ausscheidens oder der Überstellung. Für die Antragstellung auf Vergütung ist kein Termin festgelegt. Die Vergütung ist nicht an die Vollendung des 50. Lebensjahres geknüpft.

Dienstverhinderung – Krankenstand

Dienstverhinderung – Krankenstand

Gesetzliche Grundlagen: LDG § 35, GehG §§ 12c und 13c; VBG §§ 24 und 46

1. Meldung

Der Lehrer hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich zu melden!

Grundlage:LDG § 35, Abs. 1, VBG § 7 Abs.1:

Der Landeslehrer, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

2. Nachweis

Der Lehrer muss bei einer Abwesenheit von mehr als 3 Tagen eine ärztlicheBestätigung vorlegen oder wenn der Dienstgeber es verlangt!

Zumutbare Behandlung!

Grundlage:LDG § 35, Abs. 2, VBG § 7 Abs. 2:

Ist der Landeslehrer durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn seiner Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als 3 Arbeitstage fernbleibt oder die Dienstbehörde es verlangt. Kommt der Landeslehrer dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

3. Entfall der Bezüge

Kommt der Lehrer seiner Melde- und Nachweispflicht nicht nach, entfallen die Bezüge!

Grundlage: GehG § 12c, Abs. 1:

Die Bezüge entfallen

... wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen aus-reichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.

Weitere Informationen zu Folgen der Dienstverhinderung/Bezugskürzungen, Krankengeld und Krankenstand Monitoring entnehmen Sie der Beilage!

Kuren

Kuren

Eine der Kernaufgaben der OÖ. LKUF ist die Gesunderhaltung ihrer Mitglieder. Eine Kur ist dabei ein wichtiger Baustein, damit die Versicherten körperlich, geistig und seelisch fit bleiben bzw. werden.

Nähere Informationen unter

https://www.lkuf.at

LKUF Kundenservice: (0732) 66 82 21

http://www.pensionsversicherung.at

Ablauf

1.Terminvereinbarung mit dem gewünschten Kurhaus (Anmeldebedingungen beachten!)

2.Ansuchen um erweiterte Heilbehandlung mit ärztlicher Bestätigung bei LKUF (Kurantrag). Dieser darf nicht älter als 6 Monate sein.

3.Ansuchen um Dienstfreistellung bei der Bildungsdirektion (Dienstweg!), wenn Schulzeiten davon betroffen sind. Vorherige Absprache mit der Schulleitung ist zu empfehlen! Siehe auch Erlass des LSR A1-79/1-11 vom 10.2.2011.

Wiedereingliederungsteilzeit - WIETZ

Wiedereingliederungsteilzeit (WIETZ)

Rahmenbedingungen

  • Rechtsgrundlage: VBG § 20c

  • Dienstverhältnis seit mind. 3 Monaten

  • Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit nach mindestens 6-wöchigem ununterbrochenem Krankenstand unmittelbar nach der Rückkehr oder bis zu einem Monat später.

  • Dauer bei Erstvereinbarung zwischen 1 und 6 Monaten

  • bei arbeitsmedizinischer Zweckmäßigkeit einmalige Verlängerung um 1-3 Monate

  • Arbeitszeit in der Wiedereingliederungsteilzeit muss im Durchschnitt bei 50-75 % der Arbeitszeit vor dem Krankenstand liegen.

Antragstellung

Alle Formalitäten müssen bis zum Ende des Krankenstandes oder vor Ablauf der vier Wochen nach Arbeitsbeginn abgewickelt sein, Bearbeitungsdauer mind. 4 Wochen, urlaubsbedingt längere Bearbeitungsdauer in Ferienzeiten.

Ablauf

1. Lehrerperson klärt mit der Direktion die Möglichkeit einer Teilbeschäftigung

... ob, mögliche Dauer und mögliches Stundenausmaß

2. Bei Zustimmung der Direktion – Terminvereinbarung bei fit2work durch die Lehrperson

Hotline: 0800 500 118 bzw. info@fit2work.at
www.fit2work.at - Übersicht über die Beratungsstellung in Oberösterreich

Bei der Terminvereinbarung angeben, dass es sich um eine Beratung für eine Wiedereingliederungsteilzeit handelt!!

3. Termin bei fit2work

Erstberatung bei einem Casemanager: Regelmäßig innerhalb von 10 Tagen möglich, Dauer ca. 30 bis 60 Minuten – Datenerhebung,...
Möglichst Befunde bereits mitnehmen!!!!

Wietz-Beratung zum gleichen Termin: meist nur möglich, wenn Wietz-Absicht bei Terminvereinbarung bekannt gegeben wurde!
- Erarbeitung eines Wietz-Planes
- Wietz-Vereinbarung ausfüllen
Befüllung erfolgt elektronisch durch fit2work, außer bei zeitlicher Unmöglichkeit

Vereinbarung eines Termins beim Arbeitsmediziner (Wartedauer ca. 10Tage)

Casemanager werden die Bildungsdirektion und die zuständige Personalvertretung in jedem Einzelfall kontaktieren.

4. Termin Arbeitsmediziner

Befunde jedenfalls zu diesem Zeitpunkt notwendig – mitbringen!

  • Vermerkt im Wietz-Plan die medizinische Zweckmäßigkeit, Unterschrift und Stempel des Arztes am Wietz-Plan.

  • Befüllt auch die Wietz-Vereinbarung, mit Unterschrift und.

  • Arbeitsmedizinische Stellungnahme (Basis Check): Die arbeitsmedizinische Stellungnahme übermittelt die Lehrperson an die LKUF.

  • Bei entsprechender Notwendigkeit wird eine arbeitspsychologische Testung durchgeführt.

  • Kurze Rücksprache mit dem Casemanager: dieser überprüft Wietz-Plan und Wietz-Vereinbarung, fertigt Kopien an)

5. Bantragung von Wietz

Bei der Bildungsdirektion für OÖ im Dienstweg

mit Formular und Anschluss von
- Wietz-Vereinbarung und
- Wietz-Plan
- Gesundschreibung

Daten zur Lage der Arbeitszeit im Wietz-Plan und der Wietz-Vereinbarung müssen identisch sein, LKUF akzeptiert keine Abweichungen.

Antragstellung elektronisch möglich!

6. Bildungsdirektion entscheidet über Antrag

  • Ausdrucken, Wietz-Plan und Wietz-Vereinbarung unterschreiben, stempeln.

  • Entweder das Original oder auch elektronisch an die Lehrperson schicken.
    Ergeht auch an die
    - LKUF (datenmanagement@lkuf.at)
    - und an die Schule

  • Bearbeitungsdauer ca. 2 Wochen

7. OÖ. LKUF entscheidet über Wietz-Geld

Entscheidung
- an die Lehrperson und
- an die Bildungsdirektion (elektronisch)

  • WIETZ darf erst dann angetreten werden, wenn die Bewilligung der LKUF an die Lehrperson zugestellt worden ist.

  • Den WIETZ-Plan und die WIETZ-Vereinbarung erhält die LKUF von der Bildungsdirektion für OÖ

  • Die Gesundmeldung und die arbeitsmedizinische Stellungnahme wird von der Lehrperson an die LKUF gesendet.

  • Wichtig ist, dass die Unterlagen rechtzeitig an die LKUF übermittelt werden.

Hinweis

Die Zeit der Wiedereingliederungsteilzeit zählt daher für Vertragslehrpersonen nicht als Krankenstand hinsichtlich der Bestimmungen über Ansprüche bei Dienstverhinderung (Entgeltfortzahlungsfristen und ex lege Beendigung gem. § 24 bzw. §91a VBG).

Bezahlung

Gehalt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen (2024EUR 518,44)
Wiedereingliederungsgeld: 60 % der Bemessungsgrundlage
(erhöhtes Krankengeld i. d. R. Entgelt inklusive anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen)

Ablauf eines Antrages auf Verlängerung

  • Wie oben!

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Pflegefreistellung, Pflegeteilzeit, Pflegekarenz

Pflegefreistellung

Jeder Lehrer hat gemäß LDG § 59 / VBG § 29f / LVG § 12 Abs. 6 Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus folgenden Gründen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt oder

Ab 1. Jänner 2023 fällt das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts bei nahen Angehörigen!
Zudem besteht nunmehr auch ein Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn die erkrankte oder verunglückte Person im gemeinsamen Haushalt mit der Lehrperson lebt, ohne mit ihr oder ihm in einem nahen Angehörigkeitsverhältnis zu stehen.

2. wegen der notwendigen Betreuung eines Kindes (auch Wahl- oder Pflegekind, Stiefkind oder Kind der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt), wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus folgenden Gründen für diese Pflege ausfällt:
- Tod
- Aufenthalt in einer Heil- oder Pfleganstalt
- Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung
- schwere Erkrankung

Der Anspruch auf Pflegefreistellung besteht auch für jene Lehrer/innen, die mit ihrem erkrankten Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt!

3. Wegen der Begleitung des erkrankten Kindes (auch Wahl- oder Pflegekind, Stiefkind oder Kind der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt) bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Als nahe Angehörige sind folgende Personen anzusehen:

  • Ehegatte

  • Personen, die mit dem Lehrer in gerader Linie verwandt sind (Eltern, Kinder)

  • Geschwister

  • Stief-, Wahl-, Pflegekinder

  • die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft bzw. eingetragenerPartnerschaft lebt.

1. Ausmaß pro Schuljahr

a) 23 Wochenstunden für Lehrer der FG 1 und 2
b) 24,25 Wochenstunden für Lehrer der FG 3
c) 22 Wochenstunden für Religionslehrer
d) 24 Wochenstunden für Lehrer im pd

Die Pflegefreistellung kann stundenweise (nur in vollen Stunden) konsumiert werden.
Ist die Lehrverpflichtung des Lehrers /der Lehrerin herabgesetzt oder wird das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten (Mehrdienstleistungen), so gebührt die Pflegefreistellung im verminderten oder erhöhten Ausmaß.

Beispiel

1. Woche mit Pflegefreistellung: 24 Wochenstunden Unterricht (= 100 %), 6 Std.
Pflegefreistellung (= 25 % Pflegefreistellung) verbraucht – 75 % können später verbraucht werden.

2. Woche mit Pflegefreistellung: 28 Wochenstunden Unterricht (= 100%) es können noch 75 % verbraucht werden = 21 Std. usw.

1a Auf dasselbe Ausmaß besteht im selben Schuljahr noch einmal Anspruch, wenn

- der Anspruch auf Pflegefreistellung bereits verbraucht wurde und
- der Lehrer / die Lehrerin wegen der notwendigen Pflege seines /ihres Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.

Seit 1. Jänner 2021 steht unabhängig vom Alter des Kindes die zweite Woche Pflegefreistellung für erkrankte behinderte Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, zu.

Außerdem erfolgte eine allgemeine Klarstellung, dass eine (durchgehende) Pflegefreistellung von zwei Wochen erforderlich und damit möglich sein kann. An den übrigen Voraussetzungen für die Pflegefreistellung ändert sich dadurch nichts. Es kann also für denselben Verhinderungsfall unmittelbar anschließend an die "erste Woche" die "zweite Woche" Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden.

Für die Betreuung eines nahen Angehörigen, der nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, sieht das Gesetz keinen Anspruch auf Pflegefreistellung vor.

Pflegeteilzeit (LDG § 46a)

Auf Antrag ist eine Reduktion der Lehrverpflichtung für die Dauer von mindestens einem Monat und höchstens drei Monaten bis auf ein Viertel der Vollbeschäftigung möglich, sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Für jede zu pflegende Person ist die Pflegeteilzeit grundsätzlich nur einmal möglich, eine Erhöhung der Pflegegeldstufe ermöglicht einmalig die Inanspruchnahme einer weiteren Pflegeteilzeit von maximal drei Monaten zur Pflege
- eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3
- demenziell erkrankter oder minderjähriger naher Angehöriger mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht bei Pflegeteilzeit ein Anspruch auf eine Geldleistung (anteilig vom reduzierten Einkommen), welche vom Bundessozialamt bezahlt wird.

Pflegekarenz (VBG § 29e, LDG § 58c)

Ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge ist zu gewähren zur Pflege
- eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, längstens bis zur Vollendung des 40. Lebens-ahres des Kindes,
- naher Angehöriger mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3,
- demenziell erkrankter oder minderjähriger naher Angehöriger mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1.

Dauer: max. drei Monate

Eine Erhöhung der Pflegestufe ermöglicht einmalig die Inanspruchnahme einer weiteren Pflegekarenz von maximal 3 Monaten.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht bei Pflegekarenz ein Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld (einkommensabhängig), welches vom Bundessozialamt bezahlt wird.

Pension

Pension

Für Pensionsberatungen sowie Pensionsberechnungen für GÖD-Mitglieder bitten wir um eine persönliche Terminvereinbarung.

In der Beilage ist ein Überblick über das Pensionsrecht ersichtlich.

Nebengebührenzulage zur Pension (pragm. Lehrer)

Nebengebührenzulage zur Pension (pragm. Lehrer) 2022

Nach dem Nebengebührenzulagengesetz vom 1. Jänner 1972 begründet die Vergütung für Mehr-dienstleistungen nach § 61 Gehaltsgesetz, Klassenvorstand gemäß § 61c und Kustodiate gemäß § 61e den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage (=NGZ) zum Ruhegenuss.

1. Berechnung

Die erworbenen Nebengebühren (Mehrdienstleistungsvergütungen) werden in Nebengebührenwerte (=NGW) umgerechnet und gespeichert. Die NGW sind auf dem Gehaltszettel ausgewiesen.

2. Umrechnungsfaktor

Der Umrechnungsfaktor beträgt: 1 % des Referenzbetrages gemäß GehG § 3 Abs. 4 (= 105,06 % der Stufe 8 des Gehaltsschemas Allg. Verwaltungsdienst A2 – er ändert sich mit jeder Gehaltsregulierung).

Faktoren der letzten Jahre:

2005 => 19,886
2015 => 24,32
2022 =>28,17

Beispiel:
KV am 1.10.2015 = € 143,00 - 143,00 ÷ 24,32 = 5,879 NGW pro Monat
KV am 1.10.2022 = € 164,90 - 164,90 ÷ 28,17 = 5,854 NGW pro Monat

3. Ermittlung der monatlichen Zulagen zur Pension

Summe der NGW x Umrechnungsfaktor / Divisor

Divisor:
für NGW vor 2000 ist der Divisor von 437,5 zu verwenden. Ab 2000 ist der Divisor 700 anzuwenden (lt. Pensionsgesetz § 61 bzw. §69).

Beispiel:
NGW vor 2000 = 4.176,647
NGW bis 30.9.2022 = 16.431,435
höchster ruhegenussfähiger Monatsbezug = € 5.052,6 (16+DAZ)
Antritt Regelpensionsalter mit 1.10.2022

4.176,647 x 28,17 ÷ 437,5 = 268,93
16.431,435 x 28,17 ÷ 700 = 661,25
Summe = 930,18 (= anfallende Nebengebührenzulage)

5.052,6 x 20 ÷ 100 = 1010,52 (= höchstmögliche Nebengebührenzulage)

4. Anfall der Nebengebührenzulage

Der Anfall der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist der Tag der Pensionierung.

5. Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss

Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20 % des höchsten ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht überschreiten Bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand kommt es auch zu einer Kürzung der Nebengebührenzulage.

6. Anspruchsberechtigte Hinterbliebene

Auch anspruchsberechtigte Hinterbliebene (Ehegatte, Halbwaise, Vollwaise) haben Anspruch auf Nebengebührenzulage.

ZA-Pensionistenausweis

ZA-Pensionistenausweis

Ansuchen um Ausstellung eines Pensionistenausweises.

Familienhospizfreistellung

Familienhospizfreistellung

VBG § 29 k, LDG § 59 d, LVG § 2 (4)

Für Vertragsbedienstete und Beamte bietet die Regelung der Familienhospizfreistellung einen Rechtsanspruch zur

  • Dienstplanerleichterung (z. B. Stundentausch),

  • Herabsetzung der Lehrverpflichtung (aliquote Bezugskürzung)

  • gänzlichen Dienstfreistellung (Entfall der Bezüge).

Die Familienhospizfreistellung ist zu gewähren für

  • Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen - Nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen, die mit dem Landeslehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt. Sterbebegleitung ist auch für Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Wahl- und Pflegeeltern sowie für Kinder des Lebensgemeinschaftspartners möglich.

  • Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern, Wahl- und Pflegekindern sowie leiblichen Kindern der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt.

Über den Antrag hat die Dienstbehörde innerhalb von 5 Tagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

Grundsätzlich ist die Familienhospizfreistellung mit 3 Monaten beschränkt. (schwerstkranke Kinder: 5 Monate)

Auf Ansuchen ist eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren (Entscheidung innerhalb von 10 Tagen).

Pro Anlassfall darf eine Gesamtdauer von 6 Monaten nicht überschritten werden (schwerstkranke Kinder: max. 9 Monate).

Für den Zeitraum der Freistellung bleiben alle zeitabhängigen Rechte (z. B. Vorrückungen beim Gehalt, Pensionszeiten) sowie Kranken- und Unfallversicherungsschutz aufrecht.

Todesfall

Todesfall

Hilfreiche Informationen im Zusammenhang mit dem Tod einer Berufsschullehrerin oder eines Berufsschullehrers entnehmen Sie dem Merkblatt.

Über die Schulgemeinde der OÖ Berufsschulen kann man auch noch um eine finanzielle Unterstützung ansuchen.

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