GÖD/ZA-Info Nr. 3 - 2018/19
1. Verlängerung der Familienhospiz-Freistellung
(LDG § 59d, VBG § 29 k)
Für die Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern war bisher eine Herabsetzung der Arbeitszeit unter Kürzung der Bezüge oder eine gänzlicher Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge für 5 Monate möglich. Eine Verlängerung konnte auf Antrag bis zu 9 Monaten gewährt werden.
Nun wird eine 2-malige Verlängerung von jeweils 9 Monaten aufgrund medizinischer erforderlicher Therapie ermöglicht.
2. Besoldungsdienstalter und Jubiläumszuwendung
(GehG § 20c)
Die Gewährung einer Jubiläumszuwendung im Neuen Dienstrecht setzt nach der derzeitigen Rechtslage unter anderem das Erreichen eines bestimmen Besoldungsdienstaltes voraus. Ein Vorbildungsausgleich vermindert das Besoldungsdienstalter.
Nun wurde gesetzlich klargestellt, dass bei einem negativen Besoldungsdienstalter die Jubiläumszuwendung nach 25 bzw. 40 Jahren ausbezahlt wird. In diesem Fall gilt das Einstellungsdatum als Stichtag.