GÖD/ZA-Info Nr. 5 - 2019/20
Im Rahmen der letzten Novellierung der Regelung betreffend Fahrtkostenzuschuss konnte die GÖD die automatische Valorisierung der Beträge durchsetzen. Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss haben all jene, die das sogenannte Pendlerpauschale (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG) beantragt haben.
Voraussetzung:
Die Wegstrecke zwischen Wohnsitz und Dienststelle muss mehr als 20 km betragen, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, mehr als 2 km.
Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat bei einer Fahrtstrecke von:
Betrag ab 1.9.2029 (bisher) | |
über 20 bis 40 km |
€ 20,64 (€ 19,63) |
über 40 bis 60 km |
€ 40,80 (€ 38,81) |
über 60 km |
€ 60,99(€ 58,02) |
Wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar ist („großes Pendlerpauschale“) beträgt der Fahrtkostenzuschuss:
Betrag ab 1.9.2019 (bisher) | |
über 2 bis 20 km |
€ 11,23 (€ 10,68) |
über 20 bis 40 km |
€ 44,55 (€ 42,38) |
über 40 bis 60 km |
€ 77,54(€ 73,76) |
über 60 km |
€ 110,74 (€ 105,34) |
Das vollständige Merkblatt zum Fahrtkostenzuschuss ist im Servicebereich Gehalt ersichtlich.